Aktueller Hinweis: Die aktuelle Richtlinie des Förderprogramms Digitalbonus Bayern trat mit Jahresende 2023 außer Kraft, wurde Anfang Januar aber bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Diese Verlängerung schließt die Lücke, bis in der zweiten Jahreshälfte ein überarbeitetes Programm starten soll. Antragstellungen sind seit dem 10. Januar 2024 wieder möglich. Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite über Neuigkeiten.
Egal ob internationaler Marktführer oder regionaler Handwerksbetrieb ‒ jedes Unternehmen braucht eine passende digitale Strategie. Zahlreiche Studien belegen: Je höher der Grad der Digitalisierung, umso größer sind die Chancen auf den Geschäftserfolg.
Mit dem Digitalbonus will der Freistaat Bayern kleine Unternehmen mit jährlich 60 Millionen Euro bei der digitalen Transformation unterstützen.
Im Fokus der Förderung stehen digitale Produkte, Prozesse und Dienstleistungen sowie die IT-Sicherheit. Der Digitalbonus soll es den Unternehmen ermöglichen, sich durch Hard- und Software zu digitalisieren und die IT-Sicherheit zu verbessern.
Entwicklung, Einführung oder Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen, durch IKT-Hardware, IKT-Software sowie Migration und Portierung von IT-Systemen und IT-Anwendungen. Förderfähig sind beispielsweise
Bei bestehenden Websites sind ausschließlich Anwendungen zuwendungsfähig, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen (interaktive Einbindung von Kundeneingaben, Self-Services für Kunden, digitale Darstellung und Anpassung von z. B. Entwürfen, 3D-Konfiguratoren).
Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.
Über den „Digitalbonus Plus“ können Digitalisierungsmaßnahmen mit einem besonderen Innovationsgehalt mit bis zu 50.000 Euro gefördert werden (nicht kombinierbar mit „Digitalbonus Standard“).
Maßgebliche Voraussetzung für eine Förderung ist der besondere Innovationsgehalt (beispielsweise eine technisch besonders anspruchsvolle Lösung, eine branchenspezifische Besonderheit oder ein hoher Grad an Vernetzung). Kriterien für den Neuheitsgrad können u. a. sein:
Gefördert werden können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte in Bayern haben. Voraussetzung: Die geförderte Maßnahme muss in dieser Betriebsstätte zum Einsatz kommen. Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb nach § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
Kleine Unternehmen:
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Eine Verbesserung von bestehenden Produkten, Prozessen und Dienstleistungen ist dann förderfähig, wenn erstmals digitale Systeme eingesetzt werden oder der Digitalisierungsgrad auf den neuesten Stand gebracht wird.
Zur Verbesserung der IT-Sicherheit sind individuell auf das Unternehmen angepasste Lösungen oder die dahingehende Umstellung einer Standardlösung zuwendungsfähig. Maßnahmen zum Aufbau eines Informationssicherheitsmanagementsystems sind ebenso zuwendungsfähig ‒ mit Erreichen eines Zertifikats (z. B. nach ISO 27001).
Gefördert werden zudem Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Hardware und Software.