Ab dem 13. Juni 2014 gilt in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der neuen europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL). Betreiber von Online-Shops müssen Angaben, Einstellungen und Prozesse an die neue Rechtslage anpassen, ansonsten droht die Gefahr von Abmahnungen. Die neuen Regeln betreffen unter anderem das Widerrufsrecht, die Rücksendung von Waren sowie Liefertermine, Zahlungsarten und Kosten.
Die größten Veränderungen ergeben sich dabei beim Widerrufsrecht sowie bei beim Behandeln von Warenrücksendungen. Inerhalb der EU wurde die Widerrufsfrist auf 14 Tage vereinheitlicht. Diese beginnt bei Warenlieferungen beim Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen und Downloads mit Vertragsbeginn. Wichtig dabei ist, dass ein Verbraucher seinen Widerruf nun ausdrücklich – z. B. per Formular – erklären muss, die einfache Rücksendung reicht nicht mehr aus. Nach wie vor ist allerdings keine Begründung für den Widerruf nötig.
Neu geregelt wurde, welche Waren nicht zur Rücksendung geeignet sind und daher vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Außerdem ist nun gesetzlich geregelt, was Ware nach Kundenspezifikation ist, die ebenfalls vom Widerruf ausgenommen ist. Bei Rücksendungen entfällt die bisherige 40-Euro-Klausel. Nun müssen Verbraucher die Rücksendekosten grundsätzlich selbst tragen. Bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten wie Downloads oder per E-Mail übermittelter Inhalte wie PDFs oder Streaming-Daten erlischt das Widerrufsrecht unter bestimmten Bedingungen bereits vorher.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist eine neue Widerrufsbelehrung vorgeschrieben. Auf der sicheren Seite befinden sich Shopbetreiber beim Einsatz der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung. Diese hat allerdings einige Tücken. Trusted Shops hat deshalb Ausfüllhinweise und Tipps zur neuen Musterbelehrung als PDF bereitgestellt. Wird noch die alte Widerrufsbelehrung genutzt, kann das nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu Folge haben: Auch die Widerrufsfrist des Kunden verlängert sich entsprechend der alten Regelungen um ein ganzes Jahr.
Auch bei den Informationspflichten des Shopbetreibers hat sich einiges geändert. Rechtsanwalt Thomas Stadler hat ausführliche Erläuterungen zu den neuen Regelungen verfasst. So müssen Online-Shops jetzt
Die Pflichtinformationen müssen zum einen direkt im Online-Shop vorgehalten werden und zum anderen dem Kunden rechtzeitig und umfassend auf einem „dauerhaften Datenträger“ zugestellt werden.
Außerdem muss ein Shop künftig mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart anbieten und darf Gebühren für andere Zahlungsarten nur entsprechend der tatsächlichen Kosten erheben.