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Neues Widerrufsrecht für Online-Shops ab 04.08.2011

Dreimonatige Übergangsfrist mit Tücken für Anbieter

Mit der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt tre­ten neue Vor­schrif­ten zum Wi­der­rufs- und Rück­ga­be­recht im Online-Handel zum 4. August 2011 in Kraft. Deutsche Shopbetreiber müs­sen ih­re Wi­der­rufs­be­leh­run­gen entsprechend anpassen. Dazu können sie sich zwar noch drei Monate Zeit lassen – doch eine schnelle Änderung vermeidet Nachteile für Händler.

Entsprechend der Vorgaben des EU-Gerichtshofes wurden die in Deutschland gültigen Vorschriften neu strukturiert. Der Wertersatz für Nutzungen der Sache wird nun durch den zusätzlich eingeführten § 312e BGB geregelt. Der Anspruch auf Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache bleibt im § 357 Abs. 3 BGB angesiedelt, wurde jedoch neu gefasst. nach wie vor muss ein Online-Händler seine Kunden deutlich auf ihr Widerrufsrecht hinweisen.

Endkunden müssen künftig nur noch Wertersatz leisten, wenn sie die zurückgesandten Waren auf eine Art genutzt haben, die über die „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ hinausgeht – und nur, wenn sie auf diese Pflicht zuvor hingewiesen worden sind. Kein Wertersatz wird fällig, wenn der Verbraucher die Ware innerhalb der Rückgabefrist gar nicht nutzt.

Online-Händler müssen keine Abmahnung fürchten, wenn sie während der geltenden Übergangsfrist von drei Monaten ihre bisherige Widerrufsbelehrung weiter verwenden. Allerdingsfehlt in der bislang gültigen Fassung die entscheidende Rechtsfolgebelehrung: So kann der Händler keinen Wertersatz fordern. 

Zeitgleich mit den neuen Vorschriften wurde auch eine neue Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die als Grundlage für den Einsatz im eigenen Shop genutzt werden kann.

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