auctores
Menü Zur Startseite
Startseite

Neues Leistungsschutzrecht: Risiko für Unternehmen

„Lex Google“ schafft Unsicherheiten bei Online-Zitaten

Das in Online- und Medienkreisen heiß diskutierte Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist am 1. März im Bundestag verabschiedet worden. Stimmt der Bundesrat am 22. März ebenfalls zu, tritt die neue Vorschrift voraussichtlich zum 1. September in Kraft. Das von einer Reihe deutscher Verlage initiierte, weithin als „Lex Google“ bekannt gewordene Gesetz eröffnet neue Risiken für Unternehmen beim Zitieren von und Verlinken auf Medienberichte. Eine als Entschärfung bezeichnete Änderung des Gesetzestextes schafft dabei nach Ansicht von Experten nur noch weitere Unsicherheiten.

Anlass des Gesetzes war, dass Google nach Ansicht von Verlagen mit der – werbefreien – Anzeige von Suchergebnissen zu aktuellen Themen in seiner News-Suche Geld verdient und den Verlagsangeboten, auf die verlinkt wird, gleichzeitig Umsätze entgehen. Deshalb setzt das Leistungsschutzrecht fest, dass Presseverleger eine Lizenzgebühr erhalten sollen, wenn jemand im im Rahmen eines gewerblichen Angebots auf einen Artikel aus ihrem Angebot verlinkt und dabei etwa Schlagzeile oder Anrisstext zitiert, und dies für eine Schutzdauer von einem Jahr ab Veröffentlichung.

LSR-Kritiker sehen neben zahlreichen handwerklichen Mängeln und anderen Problemen auch eine Gefahr für die Meinungsfreiheit. Problematisch sind besonders unscharfe Regelungen im Gesetzestext, die Abmahnungen Tür und Tor öffnen: So sollen etwa „Snippets“ bzw. „kleinste Textteile“ von der Lizenzpflicht ausgenommen werden – doch ist völlig unklar,  was nach diesen Formulierungen rechtlich unbedenklich ist. Unmittelbar betroffen sein können Unternehmen, wenn Sie auf interessante Themen in den Medien oder prinzipiell selbst auf Berichterstattung über sich verlinken. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, gegenwärtig sieht es jedoch so aus, dass ein Link auf aktuelle Inhalte in deutschen Medien schwer kalkulierbare Folgen haben kann.

« zurück