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Neue Regeln (nicht nur) für Online-Shops

Zusätzliche Informationspflichten und eine gefährliche Formulierung

Betreiber von Online-Shops müssen seit 9. Januar 2016 Verbraucher auf die Möglichkeit zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinweisen. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg drohen außerdem durch eine häufig genutzte Formulierung im Impressum künftig Abmahnungen.

Die neuen Informationspflichten für Online-Shops ergeben sich aus der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung), die in Deutschland zum 9. Januar nationales Recht geworden ist. Sie schreibt an „für Verbraucher leicht erreichbarer Stelle“ die Information vor, dass in der EU eine solche Schlichtungsstelle existiert.

Mustertext für Information über Schlichtungsstelle

Juristen empfehlen, diese Information entweder in das Impressum oder in die AGB aufzunehmen. Im Impressum ist die Angabe sinnvoll unterhalb der Pflichtangaben nach TMG, in den AGB am Ende des Textes. Wichtig dabei ist, dass diese Informationen auf jeden Fall vor einem Kauf sichtbar sein müssen, sie dürfen also nicht etwa erst am Ende eines Bestellvorgangs sichtbar werden. eine Musterformulierung hierfür lautet:

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

Dabei muss die URL http://ec.europa.eu/consumers/odr/ als klickbarer Link ausgeführt sein.

Gilt für alle

Die Informationspflichten aus der ODR-Verordnung gilt für in der EU niedergelassene Unternehmer und Marktplätze, die über das Internet Kauf-, Dienst- oder Werkverträge abschließen und sich an Endverbraucher richten und sind z. T. unabhängig davon, ob ein Händler überhaupt am Schlichtungsverfahren teilnimmt. Relevant ist hier Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung.

Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung mit weitergehenden Informationspflichten für Händler, die sich zur Nutzung einer Schlichtungsstelle verpflichtet haben, ist dagegen für deutsche Händler nicht relevant, solange das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) noch nicht in Kraft ist. Diese weitergehenden Informationspflichten bestehen dann voraussichtlich ab 01.02.2017.

Gefährlicher Gewährs-Ausschluss

Viele Websites haben in ihrem Impressum einen Hinweis der Form „Der Anbieter übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen“ oder ähnlich. Zumindest für Online-Shops bedeutet dies jedoch nach Ansicht des Landgerichts Arnsberg einen Wettbewerbsverstoß: In seinem jetzt veröffentlichten Urteil sieht das Gericht in einer derartigen Formulierung einen Verstoß gegen Beschaffenheitsbereinbarung – bei online verkauften Artikel und Dienstleistungen sind die Shopbetreiber verpflichtet, jeweils korrekte Beschreibungen der Produkte zu geben.

Das neue Urteil folgt damit dem Vorbild eines bereits länger zurückliegenden Urteils des OLG Hamburg, das 2012 den Disclaimer „Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“ bei einem Online-Shop als Teil von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen interpretiert, der unter die Klauselverbote der §§ 307 ff. BGB für AGB fällt.

Aufgrund dieser und der neuen Entscheidung rät ein Experte grundsätzlich davon ab, diesen oder ähnliche Disclaimer zu verwenden, zumal er aufgrund bisheriger Erfahrungen noch nie sinnvoll gewesen sei.

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