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Neue Abmahngefahren durch BGB-Änderung

Stichtag für Online-Anbieter: 1. Oktober 2016

Abmahnungen gehören im Internet zum unschönen Alltag. Bei kommerziellen Anbietern sind fehlerhafte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein häufiger Abmahngrund. Neue Risiken besonders für Online-Händler ergeben sich durch eine am 1. Oktober 2016 in Kraft tretende BGB-Änderung sowie durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe.

Wie so oft steckt die Tücke im Detail: Die im § 309 Nr. 13 BGB behandelten Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit wurden präzisiert und verschärft. In der Neufassung lautet der entsprechende Passus:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

  1. an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
  2. an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
  3. an besondere Zugangserfordernisse.“

Damit sind AGB-Klauseln nicht mehr erlaubt und damit abmahnbar, die einem Verbraucher auferlegen, dass er bestimmte Erklärungen wie etwa Garantieansprüche schriftlich an den Händler richten muss.

Ebenfalls von Interesse ist eine aktielle Enscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2016, 4 W 62/16) zu unzulässigen AGB-Klauseln. 

Hier hatte ein Verbraucherschutzverband einen Online-Händler wegen unzulässiger Formulierungen in seinen an Verbraucher gerichteten AGB abgemahnt. Konkret ging es dabei um Rügepflicht, Gerichtsstand und Erfüllungsort. Hier schränkten die verwendeten Formulierungen die Interessen des angesprochenen Verkehrskreises ein und stellten damit eine Wettbewerbsverletzung dar, so die Verbraucherschützer.

Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Ansicht an und setzte den Streitwert auf 15.000 Euro an. Derartige Klauseln, so die Richter, schränkten die Endkunden in der Wahrnehmung ihrer Rechte ein. Der Streitwert wurde so hoch angesetzt, da die AGB drei unzulässige Klauseln enthielten.

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