Die Share-Funktion auf Facebook hilft beim schnellen Verbreiten einer interessanten Webseite – einfach die URL posten, und Facebook setzt sich den Beitrag aus den Metadaten der Seite zusammen. Seit 1. August ist diese Funktion jedoch eingeschränkt: In den per „Teilen“ erstellten Posts fehlt oft das Vorschaubild. Ursache ist das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) auf Basis der Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union (EUCD oder 2001/29/EG).
Die betreffende Regelung bezieht sich eigentlich nur auf das Teilen von Artikeln oder Videos von Medienanbietern. Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben – in Deutschland greift hier neben dem Artikel 15 der Urheberrechtsrichtlinie auch das Leistungsschutzrecht – dürfen Suchmaschinen und Social-Media-Plattformen von Medienbeiträgen nur noch Links ohne Bild und Text anzeigen.
Um mögliche Gesetzesverstöße zu vermeiden, scheint Facebook diese Vorgabe derzeit eher restriktiv umzusetzen: Bisherigen Erfahrungen aus dem Kreis der Auctores-Kund*innen zufolge werden auch eigentlich nicht unter diese Regelung fallende Share-Posts in der Anzeige beschränkt. Entweder wird tatsächlich nur der Titel angezeigt, oder aber es wird das über die Open Graph Tags oder andere Meta-Angaben verknüpfte Vorschaubild unterdrückt.
Auch wenn Facebook erklärt, dass davon nur „Nachrichtenartikel eines Nachrichtenanbieters“ betroffen seien, scheinen firmeneigene News und Pressemitteilungen auf einer Unternehmenswebsite oder Informationen einer Kommune für den Facebook-Algorithmus kommerziellen Nachrichten so sehr zu ähneln, dass sie teilweise ebenfalls blockiert werden.
Im einfachsten Fall ist die Blockade nur scheinbar: Beim Erstellen des Facebook-Posts über die „Share“- bzw. „Teilen“-Funktion oder über das Hineinkopieren einer URL erscheint statt des Vorschaubilds eine graue Fläche, nach dem Posten ist das Bild jedoch da. Das ist wenig intuitiv und verwirrt vor allem Nutzer*innen, die eine Webseite weiterempfehlen wollen, hat aber keine schlimmeren Folgen.
Bleibt nach dem Posten das Vorschaubild ausgegraut, muss jemand, der eine URL teilt, selbst ein zusätzliches Bild hochladen. Das ist allenfalls praktikabel, wenn man als Anbieter eine eigene Seite seines Webauftritts bei Facebook teilt, weil man über das Bildmaterial und die Nutzungsrechte verfügt. Ein Besucher, der die jeweilige Seite weiterempfiehlt, wird diesen Schritt wahrscheinlich nicht durchführen.
Damit ist der aus Anbietersicht große Vorteil der Teilen-Funktion in Frage gestellt: Dass Besucher*innen mit einem Klick Seiten vorstellen bzw. empfehlen können und so die Reichweite der zugehörigen Website erhöhen. Noch stärker fällt dies ins Gewicht, wenn auch andere Metadaten wie die Beschreibung unterdrückt werden.
Ist man als Website-Betreiber*in von diesem Problem betroffen, lässt sich bei Facebook eine Ausnahme beantragen. Über ein Online-Formular können Anbieter*innen Facebook erlauben, verlinkte Inhalte ihres Auftritts nach wie vor als Rich Media Snippets mit Zusatzinformationen und Vorschaubildern anzuzeigen. Noch ist nicht klar, ob Facebook dies automatisch bewilligt oder eher zufällig entscheidet. Falls Facebook eine Website aufgrund eigener Kriterien als Nachrichtenangebot einstuft, wäre es für Betreiber*innen einen Versuch wert, das an Nachrichtenanbieter gerichtete Formular auszufüllen.