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Bild: Daniel Jędzura/adobe stock

Änderung im Widerrufsrecht

Dringender Anpassungsbedarf für Online-Shops

Mit dem „New Deal for Consumers“ gab es durch die Europäische Union Neuerungen im Wettbewerbsrecht, vor allem im digitalen Geschäftsverkehr. Dazu wurden bestehende EU-Richtlinien geändert, die zum Beispiel den Verbraucherschutz und unlautere Geschäftspraktiken regeln. Die meisten Anpassungen betreffen den Onlinesektor und den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet.

Zusätzliche Informationspflichten in Online-Shops, bei Kundenrezensionen und Preisangaben sollen bei Online-Käufen mehr Transparenz für Verbraucher schaffen. Die neuen Regelungen gelten seit dem 28.05.2022. Unternehmer*innen und Shop-Betreiber*innen sollten ihre Informationstexte rechtlich abmahnsicher anpassen, wo erforderlich. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular: In der Widerrufsbelehrung ist künftig die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse verpflichtend. Die Angabe einer Faxnummer entfällt in der Widerrufsbelehrung und auch im Muster-Widerrufsformular. Im Widerrufsformular muss neben der Anschrift die E-Mail-Adresse des Unternehmens angegeben werden, nicht aber die Telefonnummer.
  • Bewertungen/Empfehlungen: Bei Kundenrezensionen zu Produkten und Likes in sozialen Medien ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Personen stammen, die diese Produkte auch tatsächlich erworben oder verwendet haben. Anzugeben ist auch, ob alle Bewertungen/Empfehlungen (gute und schlechte) veröffentlicht werden, oder ob sie gesponsert oder beeinflusst wurden. Unzulässig ist die Erteilung des Auftrags, eine falsche Bewertung oder Empfehlung zu veröffentlichen.
  • Preisangaben/Preisangabenverordnung: Es entfällt die Option, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Millimeter anzugeben. Bezugsgrößen sind künftig 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter. Bei Rabattaktionen ist der niedrigste Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisherabsetzung bestand.

Weitere Abmahngründe:

  • Grundpreis: Der BGH entschied im Mai 2022, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss.
  • Neue Prüfpflichten: Mit Änderungen des VerpackG zum 01.07.2022 gelten neue Pflichten für den Online-Handel. Elektronische Marktplätze dürfen nur noch Waren von Online-Händlern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben.

Können wir Sie bei inhaltlichen oder technischen Änderungen in Ihrem Shop unterstützen? Sprechen Sie uns gerne an!

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